AGB FÜR BAUVERTRÄGE

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAUWERKVERTRÄGE

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Parteien vereinbaren die Geltung der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden in keinem Falle Vertragsbestandteil, es sei denn, dass ihre Geltung schriftlich vereinbart wird.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den in diesem genannten Vertragsgrundlagen, die sich nicht durch Auslegung beseitigen lassen, gilt zunächst die vertragliche Regelung, alsdann die Vertragsbestandteile in der im Vertrag genannten Reihenfolge.

(3) Bei Widersprüchen zwischen zeichnerischen und textlichen Darstellungen oder verschiedenen textlichen oder verschiedenen zeichnerischen Unterlagen werden die Parteien zunächst versuchen, Art und Umfang der geschuldeten Leistung einvernehmlich festzulegen, wobei im Zweifel die zeitlich jüngere Vertragsgrundlage Vorrang hat. Sollte dies nicht gelingen, kann sich der Auftraggeber für eine in den Vertragsgrundlagen enthaltene Möglichkeit entscheiden. Diese ist ohne Kostenfolge und ohne zeitliche Auswirkungen auszuführen, wenn der Widerspruch für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss erkennbar war.

(4) Sofern der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss zwischen den bezeichneten Vertragsgrundlagen oder innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen Widersprüche oder Abweichungen feststellt, ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Leistungsbeschreibungen zu klären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen.

(5) Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass einzelne Leistungen, die zu seinem Auftragsumfang gehören, nicht besonders aufgeführt sind, wenn aus den Vertragsgrundlagen oder sonstigen Umständen für den Auftragnehmer erkennbar war, dass diese Leistungen evtl. erforderlich sein würden, oder mit der Erforderlichkeit solcher Leistungen gerechnet werden musste.

(6) Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass er die Vertragsgrundlagen gem. Abs. 1 vor Vertragsabschluss auf Vollständigkeit und mögliche Widersprüche überprüft und den Auftraggeber auf etwa festgestellte Widersprüche hingewiesen hat.

(7) Der Auftragnehmer erklärt, dass er sich vor Vertragsabschluss über Lage und Zustand des Baugrundstücks und über die sonstigen Gegebenheiten auf dem Baugrundstück sowie im bestehenden Rohbau, insbesondere über Zufahrtswege und deren Beschaffenheit, über Lagermöglichkeiten, Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon etc. unterrichtet hat und dass er diese Umstände bei der Kalkulation berücksichtigt hat.


§ 2 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers und Nachunternehmereinsatz

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Ausführung sämtlicher Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um den in diesem Vertrag und seinen Anlagen beschriebenen Vertragsgegenstand fix und fertig und funktionsfähig herzustellen.

(2) Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen (mit Ausnahme der Baugenehmigung), Abnahmen, Prüfungen sowie Gutachten herbeizuführen. Diese Leistung ist in den Angebotspeisen einkalkuliert. Vom Auftragnehmer sind darüber hinaus alle üblichen oder erforderlichen Nebenleistungen sowie alle besonderen Leistungen, insbesondere im Sinne der Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C) zu erbringen. Diese Leistungen sind ebenfalls in den Angebotspreisen enthalten.

(3) Sämtliche vor oder nach Vertragsschluss übergebene oder von ihm bei der Ausführung seiner Leistung herangezogenen Planungsunterlagen sind vom Auftragnehmer zu prüfen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei der Überprüfung etwa feststellbare kosten- und /oder terminrelevante Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unstimmigkeiten, Lücken oder Abweichungen von den Vertragsgrundlagen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Klarstellung und Umsetzung von Schnittstellen erfolgen für den Auftraggeber durch den Auftragnehmer kostenfrei. Ferner gehört die Teilnahme an Klarstellungsgesprächen mit dem Auftraggeber, Planer, Bauherrenvertretern, Bauherren, anderen Gewerken etc. zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.

(5) Die Leistungsausführung erfolgt durch den Auftragnehmer in eigener Verantwortung mittels geeignetem Fachpersonal. Der Auftragnehmer wird die Baustelle mit eigenen deutschsprachigen Bauleitern besetzen und eigenverantwortlich die Koordinierung der eigenen Leistung sowie die Koordinierung mit anderen Gewerken selbstständig und eigenverantwortlich durchführen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, die Bedingungen des Werkvertrags einzuhalten.

(6) Der Auftragnehmer hat sämtliche durch ihn verursachte Verunreinigungen umgehend zu beseitigen. Von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund solcher Verunreinigungen stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den vom Auftraggeber oder dem Bauherrn einberufenen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Mitglieder der Technischen Aufsicht teilzunehmen.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Einsatz seiner Arbeitskräfte einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Arbeitserlaubnis, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung, Schwarzarbeit, Tariftreueerklärung, Arbeitnehmerentsendegesetz usw.) genauestens zu beachten und bei berechtigtem Anlass auf Anforderung des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträger, Steuerbehörden und Arbeitsverwaltung binnen 3 Arbeitstagen nachzuweisen. Der Auftragnehmer stellt hiermit den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen – auch Dritter -, die im Zusammenhang mit einem Verstoß aus den vorgenannten Verpflichtungen entstehen oder entstanden sind, frei.

(9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Feststellungen über den Zustand von Teilen der Leistungen, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang von Leistungen zu ermöglichen. Hierzu hat er in den Fällen, in denen diese Feststellungen durch den Baufortschritt unmöglich werden, den Auftraggeber hiervon frühzeitig zur Sicherstellung des Feststellungsanspruchs schriftlich unter Benennung des letzten Zeitpunkts der Feststellungsmöglichkeit zu informieren.


§ 3 Termine und Vertragsstrafe

(1) Für jeden Arbeitstag (5 Tage pro Woche) der durch den Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des festgelegten bzw. nach § 7 Abs. 6 geänderten Fertigstellungstermins verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

(2) Die Vertragsstrafe bemisst sich für jeden Arbeitstag der Verzögerung mit 0,25 % des tatsächlich abgerechneten Nettowerklohnes für die gesamte Vertragsleistung. Die Höhe der Vertragsstrafe ist begrenzt auf max. 5 % des tatsächlich abgerechneten Nettowerklohnes für die gesamte Vertragsleistung.

(3) Die Vertragsstrafe wird auf einen evtl. Verzugsschaden angerechnet. Der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehalts bleibt dem Auftraggeber bis zur Schlusszahlung vorbehalten.

(5) Unabhängig von der Vertragsstrafenregelung ist der Auftraggeber berechtigt, im Falle des Verzuges des Auftragnehmers mit Zwischen- oder Endterminen nach einer einmaligen Nachfristsetzung eigene Arbeitskräfte oder Drittunternehmen zur Verstärkung einzusetzen. Die Kosten bzw., im Falle des Einsatzes eigener Arbeitskräfte, die üblichen Vergütungssätze, gehen dann zu Lasten des Auftragnehmers.

(6) Sind die Vertragsfristen aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen anzupassen, verpflichten sich die Parteien, die geänderten Fristen als neue verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren.


§ 4 Vergütung und Zahlungen

(1) Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung. Diese Abschlagszahlungen werden innerhalb von 18 Werktagen ab Eingang der prüfbaren Rechnung beim AG und Erreichen des abgerechneten Leistungsstandes fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit von Zahlungen jeglicher Art ist der Nachweis der in § 16 geregelten Haftpflichtversicherung.

(2) In der Schlussrechnung sind alle Abschlagsrechnungen, nochmals aufzuführen. Die Schlussrechnung ist spätestens 1 Monat nach Abnahme dem Auftraggeber vorzulegen. Die Schlussrechnung wird binnen 2 Monaten nach Zugang fällig, sofern die Endabnahme durch den Auftraggeber ausgesprochen ist. I

(3) Mit jeder Rechnung – auch für Abschlagszahlungen – hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes zu überlassen. Mit Übergabe der Kopie versichert der Auftragnehmer zugleich, dass die Freistellungsbescheinigung wirksam und nicht widerrufen oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist. Ist die Freistellungsbescheinigung auf diesen Auftrag beschränkt, so ist diese dem Auftraggeber im Original zu überlassen. Kommt der Auftragnehmer vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, von jedem Rechnungsbetrag 15 v.H. in Abzug zu bringen und an das zuständige Finanzamt des Auftragnehmers weiterzuleiten. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgt zugleich in Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.

(4) Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar.

(5) Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zuviel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verzugszinsen bleibt unberührt.

(6) Alle Angebotspreise sind Festpreise für die Dauer der Leistungserbringung.

(7) In Bezug auf den Hauptauftrag vereinbarte Nachlässe gelten auch für Nachträge.

(8) Ein Skonto wird in der vertraglich vereinbarten Höhe auf alle Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang von prüffähigen Rechnungen beim Auftraggeber gewährt. Die Versäumung der Skontierungsfrist bei Teilrechnungen führt nicht zum Verlust des Skontos bei anderen Teilrechnungen sowie der Schlussrechnung. Die Versäumung der Skontofrist bei der Schlussrechnung lässt bei Teilrechnungen vorgenommene Skontoabzüge unberührt.


§ 5 Sicherheitsleistungen

(1) Der Auftragnehmer leistet Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % des anzusetzenden brutto Vertragspreises durch Einbehalt oder Bürgschaft. Die Sicherheit ist bei Nachträgen und Zusatzaufträgen entsprechend zu erhöhen. Soweit die Sicherheit durch die Stellung einer Bürgschaft erfolgt, ist eine selbstschuldnerische, unbefristete, einredefreie Bürgschaft unter Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung eines mündelsicheren deutschen Kreditinstitutes oder deutschen Kreditversicherers vorzulegen. Die Bürgschaft ist in jedem Falle nach deutschem Recht zu erklären. Bis zur Vorlage der Bürgschaftsurkunde ist der Auftraggeber zur Vornahme eines Einbehalts nach Maßgabe des § 17 Ziff. 6 Abs. 1 VOB/B berechtigt.

(2) Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen, Minderungsansprüche, bereicherungsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen, Ansprüche aus der vereinbarten Vertragsstrafe. Umfasst ist auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 1a AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 1a AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a-f SGB IV). Das gleiche gilt für Ansprüche aus Nachträgen vor und nach der Abnahme und aus zusätzlichen Aufträgen.

(3) Der Auftragnehmer leistet eine Sicherheit für die Gewährleistung in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme durch Einbehalt oder Bürgschaft. Soweit die Sicherheit durch die Stellung einer Bürgschaft erfolgt, ist eine selbstschuldnerische, unbefristete, einredefreie Bürgschaft unter Verzicht auf das recht zur Hinterlegung eines mündelsicheren deutschen Kreditinstitutes oder deutschen Kreditversicherers vorzulegen. Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen sowie auf Minderungsansprüche, auf Ansprüche aus der Vertragsstrafe, aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Nebenpflichtverletzungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 1a AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 1a AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3 a-f SGBIV). Das gleiche gilt für Ansprüche aus Nachträgen vor und nach der Abnahme und aus zusätzlichen Aufträgen.

(4) Der Sicherungszweck muss in der Bürgschaftsurkunde aufgenommen sein. Der Bürge muss sich verpflichten, dass die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bürgen nicht früher verjähren als die Ansprüche gegen den Auftraggeber. § 202 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

„Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den Bürgen verjähren frühestens mit Ablauf des Datums, an dem die abzusichernden Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren. § 202 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“

(5) Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer

• die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,

• etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter, soweit diese im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen) befriedigt hat und

• eine vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat.

(6) Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. Ggf. ist die Bürgschaft entsprechend dem Wert der Leistungsteile zu reduzieren, für welche die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(7) Die Pflicht des Auftraggebers zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B ist abbedungen.


§ 6 Abnahme

(1) Alle Leistungen nach diesem Vertrag werden ausschließlich durch eine förmliche, schriftliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers abgenommen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme der Werkleistung ist ausgeschlossen. Bei der Abnahme festgestellte unvollendete Arbeiten bzw. Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu vervollständigen bzw. zu beheben.

(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Auftragnehmer sämtliche ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen erbracht hat und diese Leistungen frei von wesentlichen Mängeln sind, wobei ein wesentlicher Mangel auch eine unverhältnismäßige Vielzahl von für sich genommen unwesentlichen Mängeln sein kann. Rechtzeitig vor der Abnahme, spätestens zur Abnahme ist dem Auftraggeber eine vollständige Dokumentation (u. a. Revisionsunterlagen, Schaltpläne, Bedien- und Wartungsanleitungen, Konformitätserklärungen, Produktbeschreibungen und Zulassungen etc.) über die Leistung des Auftragnehmers zu übergeben.

(3) Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Es sind jeweils Mängelbeseitigungsprotokolle zu erstellen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.


§ 7 Mängelhaftung

(1) Die Mängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B. Die Dauer der Gewährleistung bestimmt sich nach den Regelungen des Werkvertrags.

(2) Für innerhalb der Gewährleistungszeit beseitigte Mängel beginnt eine neue Gewährleistungszeit gemäß Abs. 1 mit der Abnahme der Mängelbeseitigung.

(3) Für mangelhafte Leistungen, die vor der Abnahme geltend gemacht werden, stehen dem Auftraggeber die Rechte des § 634 BGB und § 13 VOB/B auch vor der Abnahme zu, ohne dass er eines Auftragsentzugs nach § 4 Nr. 7 VOB/B bedarf.


§ 8 Versicherung

(1) Der Auftragnehmer schließt für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab.

(2) Vor Arbeitsaufnahme hat der Auftragnehmer eine Bestätigung seines Versicherers über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in dem geforderten Umfang bei dem Auftraggeber vorzulegen. Diese Bestätigung muss weiterhin die Verpflichtung des Versicherers beinhalten, den Auftraggeber unverzüglich über Änderungen des Versicherungsschutzes des Auftragnehmers zu informieren. Erfolgt ein entsprechender Nachweis nicht oder entfällt der Versicherungsschutz, so ist der Auftraggeber nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen oder die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschließen und die ihm hierdurch entstehenden Kosten von den folgenden Zahlungen abzuziehen.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers wird durch den Deckungsumfang der Versicherung weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeschränkt.


§ 9 Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

(1) Macht der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, der Grundlage dieser Rechtsausübung ist.

(2) Bestreitet der Auftraggeber sodann die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. Die Sicherheit kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank geleistet werden. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von der Partei in demjenigen Umfang zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes berechtigt bzw. unberechtigt war.

(3) An Schriftstücken – gleich welcher Art -, die das Bauvorhaben betreffen, kann der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.


§ 10 Geheimhaltungspflicht

(1) Der Auftragnehmer ist für die Sicherstellung der Informationssicherheit (Schutz vor dem Verlust von Vertraulichkeit, Integrität und der Verbindlichkeit von Informationen) selbst verantwortlich.

(2) Falls der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen durch oder anlässlich der Durchführung der Baumaßnahme Kenntnis von internen Angelegenheiten des Auftraggebers oder von sonstigen Dritten (z. B. Einzelheiten seiner Organisation oder seiner Einrichtungen) oder von sonstigen Informationen und Daten vertraulicher Art einschließlich technischer, entwicklungs-, betriebs-, leistungs-, kosten-, know-how- und verfahrensbezogener Informationen (einschließlich Datenträgern und Mustern) – nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen“ genannt – erhalten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese vertraulichen Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln und sie ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht für eigene Zwecke zu benutzen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die allgemein bekannt sind, die von dem Auftragnehmer nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig erlangt wurden. Der Auftraggeber ist über die Kenntniserlangung unverzüglich zu informieren. Diese Regelung gilt umgekehrt auch für den Auftraggeber in Bezug auf vertrauliche Informationen des Auftragnehmers.

(3) Beide Parteien haben ihre Erfüllungsgehilfen und sonstigen Nachunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu verpflichten.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einverständniserklärung des Auftraggebers Warenzeichen, Dienstleistungsmarken oder die Firmenbezeichnung der anderen Partei zu benutzen oder im Zusammenhang mit Erzeugnissen, Leistungen, Werbung oder Veröffentlichungen auf diese Bezug zu nehmen.


§ 11 Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl

(1) Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist als Gerichtsstand ausschließlich Butzbach vereinbart. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, den Auftragnehmer auch am Ort des jeweils betroffenen Bauvorhabens oder an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.